02.04.2020
Lesezeit: 8 min

Firmenverkauf: Welche Steuern fallen für welche Rechtsformen an?

Einführung

Sind Sie Einzelunternehmer? Oder sind Sie Teilhaber einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft? Der erste Schritt, um sich einen Überblick über Steuern im Unternehmensverkauf zu verschaffen, ist die Einordnung des Unternehmens in die entsprechende Rechtsform und somit auch die Einordnung der Beteiligung am Unternehmen.

In diesem Fachbeitrag werden die wesentlichen Rechtsformen aufgelistet und die Unterschiede zwischen ihnen erläutert. Außerdem wird anhand von Beispielen verdeutlicht, wie diese besteuert werden.

Im Verlauf des Artikels werden die folgenden Fragen beantwortet:

  • Wann ist im steuerlichen Sinn von einem Unternehmensverkauf die Rede?
  • Wer gilt als Einzel- und Mitunternehmer und wer als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft?
  • Wo liegt der Unterschied in der Besteuerung von Unternehmen bzw. von Anteilen? - Ein Beispiel
  • Ist die Gewerbesteuer beim Unternehmensverkauf relevant?

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Wann ist im steuerlichen Sinn von einem Unternehmensverkauf die Rede?

Steuerrechtlich wird der Verkauf eines Unternehmens dann als solcher bezeichnet, wenn wesentliche Grundlagen eines Unternehmens oder Teilbetriebs in einem einheitlichen Prozess, entgeltlich oder teilentgeltlich, auf den Erwerber übertragen werden. Der gesamte Betrieb muss zu dem Zeitpunkt der Veräußerung noch bestehen und für den Käufer fortführbar sein. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens an mehrere Parteien, welche gesellschaftlich nicht miteinander verbunden sind, verkauft werden. In diesem Fall liegt eine sogenannte Betriebsabwicklung vor, welche steuerlich nicht begünstigt wird.

Im Falle des Verkaufs eines Unternehmens, unterliegt der Erlös nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG, welcher bei der Veräußerung des Betriebs entsteht und unter die Einkünfte des Gewerbes fällt, der sogenannten Einkommensteuer. Das klingt erst einmal ziemlich unkompliziert. Da aber die Gewinne beim Verkauf der verschiedenen Unternehmensformen unterschiedlich versteuert werden, gilt es im weiteren Verlauf, die entsprechenden Regelungen je nach Rechtsform zu beachten.

Der nächste Paragraph definiert daher kurz die verschiedenen Unternehmensformen und schafft so eine klare Abgrenzung. Auf die unterschiedliche Berechnung je nach Rechtsform wird dann im darauf folgenden Abschnitt näher eingegangen.

Wer gilt als Einzel- und Mitunternehmer und wer als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft?

Einzelunternehmer

Handelt es sich um einen Einzelunternehmer, rechtlich als sogenannte „natürliche Personen“ geltend, so haftet dieser mit seinem gesamten Vermögen für sein Unternehmen und tritt allein im Markt auf. Dabei kann ein Einzelunternehmer auch Mitarbeiter beschäftigen.

Mitunternehmer einer Personengesellschaft

Die Bezeichnung Mitunternehmer wird denen zuteil, welche zusammen mit anderen als Teil einer Personengesellschaft fungieren. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner. Sie tragen dementsprechend unternehmerisches Risiko mit. Personengesellschaften können in Form einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) auftreten.

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Im Vergleich zur Personengesellschaft führen die Inhaber bzw. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die Geschäfte nicht selber. Stattdessen setzen sie dafür einen Geschäftsführer ein. Dieser kann aber gleichzeitig auch selber Gesellschafter des Unternehmens sein. Kapitalgesellschaften haften mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das bedeutet, dass Gesellschafter nicht wie bei Personengesellschaften mit ihrem Privatvermögen haftbar sind. Typische Beispiele für Kapitalgesellschaften sind die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft). Sie werden anders besteuert als Einzel- und Mitunternehmer.

Die sogenannte GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft) gilt als Ausnahmefall der Anteilseigner. Sie ist eine Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Als abgewandelte Form einer KG wird sie, obwohl sie wie die KG eine Personengesellschaft ist, anders besteuert. Im Fall einer GmbH & Co. KG wird die GmbH zum Komplementär. Sie haftet als persönlich haftender Gesellschafter (Vollhafter) aber nur beschränkt in Höhe ihres Kapitals. Der Kommanditist (Teilhaber) dagegen ist eine natürliche Person. Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Kommanditeinlagen.

steuern bei rechtsformen

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Wo liegt der Unterschied in der Besteuerung von Unternehmen bzw. von Anteilen? - Ein Beispiel

Die Besteuerung von Unternehmen: Einzel- und Mitunternehmer im Fokus

Wie eingangs erwähnt, wird der Erlös, welcher bei der Veräußerung des Betriebs entsteht und unter die Einkünfte des Gewerbes zählt, mit der Einkommenssteuer versteuert (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hier eine simplifizierte Darstellung wie der Veräußerungsgewinn bei Einzel- und Mitunternehmern errechnet wird:

Verkaufspreis - Buchwert des Unternehmens - Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn

Ein Beispiel, wie bei einem Einzelunternehmer der Unternehmensverkauf versteuert wird:

Frau Schmid möchte ihr Unternehmen für 250.000€ verkaufen. Sie hat ursprünglich 75.000€ investiert. Dem Anwalt muss eine Zahlung von 6.000€ zukommen. Der Veräußerungserlös beträgt 160.000€.

1. Man nehme an, dass Frau Schmid ihr Unternehmen mit 56 Jahren verkaufen möchte, so tritt die Regelung in Kraft, welche ihr einen Altersfreibetrag von 45.000€ gewährt. Der Verkaufserlös von Frau Schmid übersteigt die Kürzungsgrenze des Freibetrags von 136.000€ um 24.000€, daher muss der Freibetrag von 45.000€ um 24.000€ gemindert werden, was 21.000€ in Form des Freibetrags bedeutet. Es verbleiben 139.000€ (160.000€ (Verkaufserlös) – 21.000€ (Freibetrag)).

2. Frau Schmid und ihr Mann haben dieses Jahr besonders gut verdient, daher werden sie zum Spitzensteuersatz versteuert (ansonsten wäre die Fünftelregelung von Relevanz). Das Unternehmen hat also im Veräußerungsjahr einen Gewinn von 60.000€ erzielt. Da der Spitzensteuersatz im Jahr 2020 ab einem jährlichen Einkommen von 57.052€ eintritt, gilt in diesem Fall ein Steuersatz von 42%. Von dem ursprünglichen Verkaufspreis bleiben daher nach Steuerzahlung (42% x 139.000€ = 58.380€) und der Bezahlung des Anwalts (6.000€) noch 243.941,62€.

Die Versteuerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Fokus

Grundsätzlich gilt: Bei einem Verkauf von Anteilen von mindestens 1% des Stammkapitals der GmbH, die in den letzten 5 Jahren gehalten wurden, wird der Gewinn immer versteuert. Wie bereits erwähnt werden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anders versteuert als Einzel- und Mitunternehmer. Der Unterschied ist, dass bei einem Verkauf formalrechtlich nicht der Betrieb, sondern nur die Anteile des Gesellschafters übertragen werden. So setzt sich der Veräußerungsgewinn vereinfacht durch die folgende Rechnung zusammen:

Verkaufspreis - Anschaffungskosten - Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn

Ein Beispiel, wie dies in der Praxis ablaufen könnte:

Angenommen, Frau Schmid ist keine Einzelunternehmerin, sondern ist mit 50% an einer privat gehaltenen GmbH beteiligt. Zusammen mit ihrem Kollegen Herr Müller, hat sie das Unternehmen vor 20 Jahren gegründet. Frühere Anschaffungskosten betragen 10.000€, Veräußerungskosten betragen 3.000€. Herr Müller möchte nun die Anteile von Frau Schmid für 48.000€ abkaufen. Unter §17 EStG wird wie folgt versteuert:

  1. Das Unternehmen kann von dem Kaufpreis 10.000€ Anschaffungskosten und 3.000€ Veräußerungskosten absetzen. Also bleibt von dem Verkaufserlös von 48.000€ (48.000€ – 10.000€ – 3.000€) 35.000€ Veräußerungsgewinn übrig. Nach §3c EStG wird nun 60% dieses Gewinn versteuert (Teileinkünfteverfahren), also bleiben 21.000€.
  2. Herr Müller ist ebenfalls 56, also hat er ein Recht auf einen Freibetrag von 9.060€. Der Freibetrag mindert sich um die Summe, die der Verkaufserlös den Teil von 36.100€ übersteigt. Da jedoch der Freibetrag von 9.060€ nur für eine 100%-Beteiligung gilt (und Herr Müller nur mit 50% beteiligt ist), beläuft sich der Freibetrag auf 4.530€, also auf 50% der ursprünglichen Summe (§17 EStG Abs. 3). Von dem Veräußerungsgewinn von 21.000€ werden nun 18.050 abgezogen (50% der Freibetragsgrenze von 36.100€), um die Ermäßigung des Freibetrags zu ermitteln. Der Freibetrag von ursprünglich 4.530€ wird also nun noch einmal verringert um 2.950€. Der finale Freibetrag beläuft sich daher auf 1.580€.
  3. Zuletzt wird von den anfänglichen 21.000€ Veräußerungsgewinn der Freibetrag von 1.580€ abgezogen, was zu einem finalen zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 19.420€ führt.

Ist die Gewerbesteuer beim Unternehmensverkauf relevant?

Jeder Gewerbebetrieb unabhängig von der Rechtsform unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Die Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Sie gilt daher als Gewerbeertragsteuer.

Der Gewinn bzw. der Verlust einer Betriebsveräußerung hingehen unterliegt nicht der Gewerbesteuer, weder bei Einzelunternehmern noch bei Personen- oder Kapitalgesellschaften. Entsprechend können auch mit der Gewerbesteuer verbundene Verluste nicht abgezogen werden.

Fazit

Wie bereits gesagt, gilt es zunächst zu klären, ob überhaupt von einem Unternehmensverkauf im steuerlichen Sinn die Rede ist, also wann man von einer Veräußerung spricht und wann nicht. Liegt eine Veräußerung nach den steuerlichen Kriterien vor, so zählt der Veräußerungserlös zu den Einkünften des Gewerbe und unterliegt somit erst einmal der Einkommensteuer.

Wichtig ist, dass vor der Frage nach der Höhe der zu zahlenden Steuern, erst einmal eine Einordnung des Unternehmens in die richtige Rechtsform stattfinden muss. Dies ist maßgeblich für alle weiteren Überlegungen. Dazu muss man die charakteristischen Merkmale der einzelnen Rechtsformen kennen. Ein anschauliches Beispiel demonstriert außerdem ausführlich sowohl für den Fall des Verkaufs eines Einzelunternehmens als auch im Fall der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wie genau der Veräußerungsgewinn besteuert wird.

Abschließend ist noch hervorzuheben, dass der zu versteuernde Gewinn neben der Einkommensteuer keiner anderen Steuer, also auch nicht der Gewerbesteuer, unterliegt.

Nach Lesen dieses Artikels sollten Sie sich nun Ihre Frage, welche Rechtsform beim Unternehmensverkauf welche Steuern zahlen muss, beantworten können.

Denken Sie darüber nach, Ihr Unternehmen zu verkaufen und sind sich bezüglich der zu zahlenden Steuern noch unsicher oder haben andere Fragen? In diesem Fall ist es ratsam, sich einen professionellen Berater zu Rate zu ziehen. Wir empfehlen hierfür die kompetenten Berater von CARL. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie Ihren erfahrenen Nachfolgeberater noch heute.


Christina von Bergwelt

Christina von Bergwelt

M&A Analyst

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