22.04.2022
Lesezeit: 6 min

Die Betriebsaufgabe - eine gute Alternative zu klassischen Nachfolge Optionen?

Einleitung

Als Unternehmer treffen Sie im Laufe der Jahre viele wichtige Entscheidungen. Eine - und wahrscheinlich eine der letzten - Entscheidungen, die Sie für Ihr Unternehmen treffen müssen, ist die Antwort auf die Frage: Was wird mit meinem Unternehmen geschehen, wenn ich in den Ruhestand gehe oder die Führung nicht mehr übernehmen kann?

Es gibt viele Möglichkeiten, die Sie nutzen können. Sie können sich sowohl intern als auch extern nach potenziellen Nachfolgern und Käufern umsehen, oder Sie haben die Möglichkeit, das Unternehmen innerhalb der Familie weiterzugeben. Diese Optionen ermöglichen nicht nur die Fortführung Ihres Lebenswerkes, sondern bieten unter anderem auch steuerliche Vorteile.

Sie haben lange Zeit erfolglos nach einem geeigneten Nachfolger gesucht und fragen sich nun, ob eine Unternehmensaufgabe eine realistische Alternative ist?

Die Betriebsübergabe ist sicherlich ebenfalls eine Möglichkeit, sich aus dem eigenen Unternehmen zurückzuziehen. In diesem Fall werden alle Geschäftstätigkeiten eingestellt und das Unternehmen geschlossen, so dass diese Option endgültigen Natur ist. Neben den positiven Aspekten hat eine Unternehmensschließung auch einige Besonderheiten und Fallstricke, die man bei der Abwägung seiner Möglichkeiten berücksichtigen sollte.

Wie alles im Leben hat auch jede der oben genannten Optionen ihre Vor- und Nachteile.

Um Ihnen alle Informationen an die Hand zu geben, die Sie für diese Entscheidung benötigen, wird in diesem Artikel insbesondere auf die Möglichkeit der Schließung eines Unternehmens eingegangen.

  • Wie gestaltet sich der Ablauf einer Betriebsaufgabe?
  • Welche Anforderungen und steuerliche Konsequenzen beinhaltet diese Regelung?
  • Muss es die Unternehmensaufgabe sein, oder gibt es noch bessere Optionen?

Zusätzlich werden Ihnen einige der oben genannten Alternativen näher gebracht:

  • Erbe als Nachfolgelösung
  • Der klassische Unternehmensverkauf - Welche Möglichkeiten gibt es?
  • Das Management-Buy-Out (MBO)
  • Der Unternehmenszusammenschluss

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"Eine Nachfolge und damit die Zukunftsplanung des Unternehmens ist erst gescheitert, wenn der Unternehmer nach dem Nachfolgeprozess, in welcher Form auch immer, mit dem Ergebnis unglücklich ist."

Prof. Dr. Peter May, Gründer und Inhaber - PETER MAY Family Business Consulting GmbH & Co. KG

Anhand der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen können Sie entscheiden, was für Sie und Ihr Unternehmen am besten geeignet ist und welche Entscheidung Sie letztendlich glücklich macht.

Definition: Wann liegt eine Betriebsaufgabe vor?

Sowohl bei kleinen als auch bei mittelständischen Unternehmen (KMU) liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn die bisherige Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt wird und die Rechtsform nicht mehr existiert. Das Unternehmen ist dann nicht mehr Teil des Wirtschaftslebens. Alle Geschäftsgrundlagen in Form von Vermögenswerten gehen in das Privatvermögen über oder werden veräußert.

Was sind die Gründe für eine Betriebsaufgabe?

Es kann zwischen verschiedene Vorgänge unterschieden werden:

  1. Der Inhaber entscheidet sich freiwillig, seinen Betrieb aufzugeben

Diese Variante kommt am häufigsten vor. Die Gründe dafür sind in der Regel:

  • Wirtschaftliche Probleme und unzureichende Gewinne
  • die erfolglose Suche nach einem geeigneten Nachfolger

2. Alle Betriebsgrundlagen werden entzogen

  • zum Beispiel bei Immobilienunternehmen, wenn alle Gebäude an ein anderes Unternehmen verkauft werden
  • Oder, wenn die Geschäftsgrundlage durch die technische Entwicklung am Markt verloren geht (Beispiel analoge und digitale Fotografie)
  • Die wesentliche Geschäftsgrundlage geht verloren und der Betrieb wird aufgegeben.

Eine Betriebsaufgabe liegt in der Regel vor, wenn:

  • der Unternehmer den Entschluss gefasst hat, den Betrieb aufzugeben
  • die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit vollständig aufgegeben wurde
  • das gesamte Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt oder veräußert worden ist
  • der Betrieb keinen eigenständigen Organismus des Wirtschaftslebens mehr darstellt.

Von einer Betriebsaufgabe sind u.a. zu unterscheiden: die Betriebsabwicklung und die Betriebsunterbrechung.

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Abgrenzung zur Betriebsabwicklung und Betriebsunterbrechung

Ein wesentliches Merkmal der Betriebsaufgabe ist der Zeitfaktor, verbunden mit steuerlichen Besonderheiten. In der Regel wird aus rechtlicher Sicht ein Zeitraum von ca. 6 bis 12 Monaten akzeptiert. Je nach Situation kann sich eine Betriebsaufgabe auch über Jahrzehnte hinziehen und unterliegt einer unterschiedlichen Besteuerung.

Bei einer Betriebsunterbrechung wird im Gegensatz zur Betriebsaufgabe die unternehmerische Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum eingestellt. Mögliche Ursachen sind Betriebsverlagerungen, Naturkatastrophen oder Hackerangriffe auf die Infrastruktur. Dasselbe gilt für Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Betriebsunterbrechung führen.

Welche Auswirkungen bringt die Betriebsaufgabe mit sich?

Das Verfahren und die unmittelbaren Auswirkungen einer Unternehmensschließung sind je nach Art des Unternehmens unterschiedlich. Dies betrifft sowohl die steuerlichen Aspekte als auch die Liquidation. Zu den häufigsten Unternehmensformen gehören:

  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • OHG (offene Handelsgesellschaft)

Die folgenden Abschnitte zeigen jedoch, dass die Aufgabe eines Unternehmens unter anderm mich deutlichen Nachteilen verbunden ist. Möglichkeiten wie die Regelung der Nachfolge durch Erben, Geschäftsführer oder Verkauf bieten weitaus mehr Potenzial in Ihrem eigenen Interesse.

Steuerliche Aspekte bei der Betriebsaufgabe

Was viele unterschätzen: Eine Betriebsaufgabe hat auch steuerliche Aspekte, die beachtet werden müssen. Obwohl es sich um unterschiedliche Vorgänge handelt, werden Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung im Einkommensteuergesetz (EStG) nahezu gleich behandelt.

Dabei ist zu beachten, dass es je nach Rechtsform unterschiedliche Regelungen gibt. Für die Auflösung einer GmbH, KG oder OHG gelten andere allgemeine Regelungen. Bei einer Betriebsauflösung geht das gesamte Vermögen Ihres Betriebes in Ihr privates Eigentum über. Rechtlich ist dies vergleichbar mit dem Verkauf des Vermögens an Sie; Sie übernehmen das Vermögen zum aktuellen Verkehrswert. Dieser Marktwert kann den Buchwert übersteigen, d. h. die Vermögensgegenstände stehen in der Bilanz aufgrund steuerlicher Abschreibungen mit einem niedrigeren Wert als dem tatsächlichen realistischen Preis zum Zeitpunkt des Verkaufs. Dann entsteht ein fiktiver Gewinn, der zu versteuern ist. Dieser Gewinn existiert jedoch nur auf dem Papier und nicht in der Praxis.

Dennoch drohen Ihnen Steuerzahlungen von bis zu mehreren tausend Euro, je nach Menge und Wert der Wirtschaftsgüter. Gleichzeitig bedeutet der fiktive Gewinn, dass kein Gewinn ausgezahlt wird: Echte Zahlungen an Sie finden nicht statt!

Dies gilt sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch für Einzelunternehmer.

Der Unterschied zwischen Buchwert und Marktwert

Problematisch wird es, wenn Sie als Unternehmer in erheblichem Umfang stille Reserven aufdecken. Übersteigt zum Beispiel der Wert eines Grundstücks den ursprünglichen Kaufpreis um 40.000 Euro, gilt die Differenz als stille Reserve.

Gleiches gilt für ein abgeschriebenes Fahrzeug, das in Ihr Privatvermögen überführt wird. Das Finanzamt legt den Verkehrswert zugrunde. Alles in allem entsteht ein fiktiver Betriebsauflösungsgewinn, der mit der Realität nichts mehr zu tun hat. Liegt er über 136.000 Euro, wird der Freibetrag um diese Summe gekürzt.

Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren

Da sich der Gesetzgeber bewusst ist, dass eine Betriebsaufgabe für Unternehmer mit zahlreichen Komplikationen verbunden ist, sieht das Steuerrecht neben dem Freibetrag zwei weitere Möglichkeiten zur Minderung der Steuerlast vor:

Es gibt einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz, außerdem kann die Fünftel-Regelung angewendet werden.

  • Steuerfreibetrag: Diesen erhält jeder Steuerpflichtige einmalig. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe über 55 Jahre alt oder dauerhaft erwerbsunfähig ist. In diesem Fall wird der volle Freibetrag von 45.000 Euro gewährt, wenn wertvolle Güter einen Wert von bis zu 136.000 Euro haben. Zwischen 136.000 Euro und dem Höchstbetrag von 181.000 Euro werden zusätzliche anteilige Freibeträge gewährt. Ab einem Wert von 181.000 Euro gibt es keine Freibeträge mehr.
  • Unternehmer können den ermäßigten Steuersatz einmalig für Einkünfte in Höhe von maximal fünf Millionen Euro aus einer Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen. Es wird eine Ermäßigung von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes für das gesamte Einkommen gewährt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Betriebsaufgabe innerhalb eines kurzen Zeitraums (nicht länger als 3 Jahre) vollzogen wird.
  • Auch die Fünftel-Regelung kann angewendet werden: Sie besagt, dass der innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Betriebsaufgabegewinn fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden kann.

Bürokratische Hürden und zusätzliche Kosten

Neben den steuerlichen Aspekten ist der organisatorische Aufwand, der mit einer Betriebsaufgabe verbunden ist, nicht zu unterschätzen. Dazu gehört, dass alle laufenden Verträge, auch die Arbeitsverträge, fristgerecht gekündigt werden. Hinzu kommt, dass alle Vermögensstände, aufgelistet in eine Aufgabebilanz verpflichtend vom Finanzamt eingefordert wird, was weitere Kosten verursacht.

Eventuell ist es notwendig, noch vorhandene Vermögenswerte zwischenzulagern, was ebenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Ist die Betriebsaufgabe eine Alternative zu Nachfolgelösungen?

Im Vergleich zu anderen Nachfolgelösungen ist es nicht ratsam, das Unternehmen aufzugeben, es sei denn, es ist absolut notwendig. Aufgrund der oben genannten Punkte und vor allem der nicht zu unterschätzenden steuerlichen Aspekte sollte die Betriebsaufgabe eher vermieden und anderen Alternativen der Vorzug gegeben werden.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung relevanter Optionen, die aus unternehmerischer Sicht als sinnvolle Alternativen zur Betriebsaufgabe in Frage kommen. In allen genannten Fällen steht insbesondere die Fortführung des eigenen Lebenswerkes im Vordergrund.

Die Nachfolge regeln: Erfolgversprechende Alternativen

Es gibt eine breite Palette von Möglichkeiten. Beispiele sind:

Erbe als Nachfolgelösung:

Wo immer möglich, ist es ratsam, das Vermögen an die Erben weiterzugeben. Dies ist eine denkbar einfache Nachfolgeregelung. Die Erben sind in der Regel bereits mit dem Unternehmen und dessen Visionen und Zielen vertraut. Im Erbfall können die bereits erwähnten individuellen Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Unter anderem kann die Fünftel-Regelung angewandt werden.

Informieren Sie sich außerdem im Vorfeld über die anfallende Erbschaftssteuer und berücksichtigen Sie zusätzlich bestehende Steuervorteile durch die Inanspruchnahme von Freibeträgen. Diese werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad berechnet. Je enger der Verwandtschaftsgrad ist, desto höher ist der Freibetrag. Der Höchstbetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt 500.000 Euro und für die Kinder des Unternehmers 400.000 Euro. Was aber, wenn die Kinder andere Pläne haben?


Der klassische Unternehmensverkauf - welche Möglichkeiten gibt es?:

Sofern keine Erben vorhanden sind, ist der Verkauf des Unternehmens eine strategisch sinnvolle Alternative zur Unternehmensaufgabe. Wie viel ist Ihr Unternehmen wert, welche Art von Käufer passt zu Ihnen und Ihrem Unternehmen? Und wie genau läuft ein Unternehmensverkauf ab?

Der Verkauf eines Unternehmens ist ein recht komplexer Prozess, für den sich externe Berater empfehlen. CARL bringt in diesem Bereich viel Fachwissen mit, um eine erfolgreiche Transaktion vom ersten Gespräch bis zum Abschluss zu gewährleisten. Im Gegensatz zur Schließung eines Unternehmens können bei einem Verkauf echte Gewinne erzielt werden.

Sie haben verschiedene Arten von Kaufinteressenten zur Auswahl.

  1. Strategische Investoren: Ein strategischer Investor ist ein Investor, der mit dem Erwerb eines Unternehmens kein rein finanzielles Interesse verfolgt, sondern den Erwerb in erster Linie aus geschäftspolitischen Erwägungen tätigt. Die Beweggründe können unterschiedlich sein. Im Vordergrund steht jedoch häufig die Realisierung von Synergiepotenzialen, die Erschließung neuer Märkte, die Stärkung der Marktposition oder der Zugang zu Innovationen. Häufig treten andere (mittelständische) Unternehmen als strategische Investoren auf. Dies können z.B. Kunden, Lieferanten, Wettbewerber oder Unternehmen aus benachbarten Branchen sein, die sich diversifizieren wollen.
  2. Finanzinvestoren: Als Finanzinvestor wird häufig ein Unternehmen bezeichnet, das Fremdkapital einsetzt, um Anteile an anderen Unternehmen zu erwerben. Es handelt sich also um eine Kapitalbeteiligung. Finanzinvestoren wollen mit dem von ihnen investierten Kapital die bestmögliche Rendite erzielen und rechtzeitig eine Ausstiegsstrategie entwickeln. Typische Beispiele sind Private Equity, Venture Capital und Family Offices.
  3. Privatinvestoren (MBI): Per Definition werden natürliche Personen, die unregelmäßig kleinere Beträge in verschiedene Projekte investieren, um eine Rendite zu erzielen, als private Investoren bezeichnet. Dabei kann es sich z. B. um MBI (Management Buy-Ins) oder Erst- und Mehrfachunternehmer handeln. Die Vermittlung von Privatanlegern erfolgt häufig über Investmentgesellschaften, die im Vorfeld die Chancen und Risiken der Investition prüfen und daraufhin Empfehlungen aussprechen.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Käuferprofilen, ihren Absichten und den Auswirkungen auf Ihr Unternehmen finden Sie in unserem ausführlichen Artikel zu diesem Thema.

Jeder der genannten Kandidaten verkörpert eine gute Alternative zur Betriebsaufgabe. Insbesondere bei strategischen und privaten Investoren bleibt Ihr Unternehmen bestehen und es werden zusätzliche Entwicklungspotenziale erschlossen.

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Das Management-Buy-out (MBO):

Diese Variante wird mit gutem Erfolg in kleinen und mittleren Unternehmen praktiziert. Leitende Angestellte oder Mitglieder der Geschäftsführung ermöglichen durch ihre Übernahme die Kontinuität Ihres Unternehmens und sind zudem bereits mit den Strukturen vertraut. Für die Finanzierung stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören sowohl Unternehmensdarlehen als auch Bankkredite und die Kapitalbeschaffung über Beteiligungsgesellschaften (Private Equity).

Grundsätzlich ist eine frühzeitige Vorbereitung der Nachfolge zu empfehlen, unabhängig von der Form. Erfolgt die Übernahme intern und nicht an Dritte, kann sehr früh mit der Übergabe und dem Erlernen wichtiger Fähigkeiten und Informationen begonnen werden.

Die Fusion:

Bei einer Fusion wird Ihr Unternehmen von einem anderen Unternehmen übernommen. Ihr Lebenswerk bleibt erhalten, allerdings geht die rechtliche Selbständigkeit verloren. Neben den steuerlichen Vorteilen sind Sie je nach vertraglicher Regelung auch weiterhin am Gewinn beteiligt. Dies gilt, wenn Sie sich für Geschäftsanteile statt für einen einmaligen Verkaufspreis entscheiden.

Wenn sich Ihr (Ehe-)Partner oder Ihre eigenen Kinder bereit erklären, Ihr Unternehmen fortzuführen, kann auch eine Schenkung zu Lebzeiten in Betracht kommen. Die Schenkungssteuer und der Freibetrag sind identisch mit den Regelungen bei einer Erbschaft und hängen ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad ab. Finanziell gibt es also weder Vor- noch Nachteile bei einer Schenkung.

Was haben all diese Nachfolgeregelungen gemeinsam? Sie bieten eine echte Alternative zur Aufgabe des Unternehmens. Ihr Lebenswerk bleibt erhalten und wird fortgeführt, ohne dass Sie die vermeidbare Steuerlast in Kauf nehmen müssen.

Fazit: Vor der Betriebsaufgabe alle Möglichkeiten ausloten

Wenn nach einem langen Arbeitsleben die Entscheidung getroffen wird, die Selbständigkeit aufzugeben, ist dies eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen, die gut überlegt und vorbereitet sein sollte.

Die vollständige Aufgabe des Unternehmens ist zwar immer eine Option, birgt aber steuerliche Fallen und Kosten, die in der Praxis meist nicht weniger, wenn nicht sogar mehr kosten als andere Nachfolgelösungen. Die Aufgabe des Unternehmens sollte daher fast immer nur die zweitbeste Lösung im Vergleich sein, da Ihnen zahlreiche aufgeführte Alternativen zur Verfügung stehen.

Auch wenn Sie die Suche nach der richtigen Nachfolgelösung leid sind, geben Sie nicht auf, es lohnt sich immer.

Erfahrene Berater unterstützen Sie dabei, alle Möglichkeiten mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und auszuloten. Nutzen Sie das Know-how von CARL und kontaktieren Sie uns für ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch, bevor Sie eine Unternehmensnachfolge in Erwägung ziehen. Auf Nachfolge.de finden Sie weitere Artikel, die wichtige Themen wie den genauen Ablauf eines Unternehmensverkaufs oder die Berechnung der Steuerlast ansprechen. Außerdem erklären wir Ihnen auf verständliche Weise, worauf Sie bei den einzelnen Schritten achten müssen.

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Christina von Bergwelt

Christina von Bergwelt

M&A Analyst