02.12.2020
Lesezeit: 6 min

Wie Sie beim Firmenverkauf durch Sonderregelungen Steuern sparen

Einführung

Bei jedem Firmenverkauf sowie auch bei jeder Geschäftsaufgabe spielen steuerliche Überlegungen eine wichtige Rolle. Es besteht die Gefahr, dass ein erheblicher Teil des Erfolgs durch die Besteuerung ausgehebelt wird. Es ist daher im ureigenen Interesse des Altinhabers, die anfallenden Steuern zu begrenzen.

Zur Glättung der Steuerprogression gibt es verschiedene Sonderregelungen wie Freibeträge und ermäßigte Steuersätze, die im Folgenden dargestellt werden. Diese Regelungen sind sowohl auf die Betriebsveräußerung als auch Betriebsaufgabe anwendbar und werden im Rahmen der Einkommensteuer weitestgehend gleich behandelt.

In beiden Fällen muss der Gewinn ermittelt und eine Schlussbilanz erstellt werden. Dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn wird durch die Anwendung der verschiedenen Regelungen gemindert und resultiert am Ende in dem tatsächlich steuerpflichtigen Gewinn. Hier erfahren Sie, wie dieser versteuert wird und welche Steuerfolgen eine Betriebsveräußerung überhaupt hat.

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Grundlagen

Grundsätzlich gilt: der Firmenverkauf spielt nur bei der Einkommensteuer eine Rolle, nicht berührt ist die Gewerbesteuer. Bei der Einkommensteuer unterliegt der Veräußerungsgewinn (nicht der Veräußerungserlös) der Besteuerung. Rechtsgrundlage bildet § 16 EStG. Der Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich Veräußerungskosten und Betriebsvermögen. Er gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Für die Besteuerung ist irrelevant, ob das Unternehmen als Ganzes, nur ein Unternehmensteil oder eine Gesellschaftsbeteiligung verkauft wird.

Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös - Veräußerungskosten - Betriebsvermögen

Die Geschäftsaufgabe ist dem Firmenverkauf steuerlich gleichgestellt. Im Gegensatz zum Firmenverkauf wird der bestehende Betrieb hierbei jedoch eingestellt. Das heißt, die Wirtschaftsgüter der Betriebs werden einzeln oder als Ganzes veräußert oder aber sie werden in das Privatvermögen übernommen.

Sowohl die Veräußerung als auch die Aufgabe eines Unternehmens werden steuerlich begünstigt behandelt. Allerdings gelten die folgenden Sonderregelungen nicht im Fall einer Verpachtung oder einer anderen Art von Unterbrechung. Das liegt daran, dass in einem solchen Fall weiterhin die Option besteht, das Unternehmen nach einer gewissen Zeit fortzuführen. Wenn die Übertragung unentgeltlich stattfindet, gelten diese Regelungen ebenfalls nicht.

Durch das Vorstellen der unterschiedlichen Sonderregelungen erfahren Sie, wie Sie den mithilfe der obigen Formel ermittelten Veräußerungsgewinn auf den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren können, um anschließend die anfallenden Steuern berechnen zu können.

Steuerliche Sonderregeln zur Glättung der Steuerprogression

Ein Veräußerungsgewinn führt fast immer zur deutlichen Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte im betreffenden Jahr. Dabei handelt es sich um einen Einmaleffekt. Würde die sonst geltende Besteuerung Anwendung finden, wäre der Verkäufer überproportional mit Steuern belastet, weil er in erheblichem Maße unter die Steuerprogression fallen würde. Um dieses Problem zu entschärfen, gibt es für Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte Sonderregelungen. Ein Unternehmer kann beispielsweise von einem ermäßigten Steuersatz oder Steuerfreibeträgen Gebrauch machen.

Welche konkreten Möglichkeiten es dabei gibt und was es zu beachten gilt, erfahren Sie im Folgenden.

Altersfreibetrag

Im Fall eines Firmenverkaufs aus Altersgründen oder bei dauernder Berufsunfähigkeit können bestimmte Steuerfreibeträge in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich nicht um einen festen Betrag, denn dieser muss für jeden individuellen Fall ermittelt werden. Ein solcher Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und muss beim Finanzamt beantragt werden.

Veräußerer jenseits der 55 Jahre können einmalig einen Altersfreibetrag von 45.000 Euro im Rahmen eines Unternehmensverkaufs nutzen (§ 16 Abs. 4 EStG). Übersteigt der Veräußerungsgewinn diesen Freibetrag nicht, bleibt er komplett steuerfrei. Ansonsten wird der Gewinn abzüglich des Freibetrags besteuert. Bei Veräußerungsgewinnen über 136.000 Euro reduziert sich der Freibetrag um den über dieser Grenze liegenden Gewinnanteil, maximal bis auf Null. Dieser Punkt ist ab einem Gewinn von 181.000 Euro erreicht. Dementsprechend gibt es effektiv bei einem Gewinn von über 181.000 Euro keinen Freibetrag mehr.

Szenario 1: Gewinn = 40.000 Euro

Der Gewinn ist geringer als der Freibetrag i. H. v. 45.000 Euro und muss daher nicht versteuert werden.

Szenario 2: Gewinn = 75.000 Euro

75.000 Euro Gewinn - 45.000 Euro Freibetrag = 30.000 Euro steuerpflichtiger Gewinn

Abzüglich des Freibetrags von 45.000 Euro ergibt sich ein steuerpflichtiger Gewinn i. H. v. 30.000 Euro.

Szenario 3: Gewinn = 150.000 Euro

150.000 Gewinn Euro - 136.000 Euro Grenzwert = 14.000 Euro grenzüberschreitender Gewinn

45.000 Euro Freibetrag - 14.000 Euro grenzüberschreitender Gewinn = 31.000 Euro reduzierter Freibetrag

150.000 Euro Gewinn - 31.000 Euro reduzierter Freibetrag = 119.000 Euro steuerpflichtiger Gewinn

Abzüglich des reduzierten Freibetrags von 31.000 Euro vom ursprünglichen Gewinn, ergibt sich ein zu versteuernder Gewinn i. H. v. 119.000 Euro.

Szenario 4: Gewinn = 181.000 Euro

181.000 Euro Gewinn - 136.000 Euro Grenzwert = 45.000 Euro grenzüberschreitender Gewinn

45.000 Euro grenzüberschreitender Gewinn - 45.000 Euro Freibetrag = 0 Euro reduzierter Freibetrag

Bei einem Gewinn von 181.000 Euro oder mehr gibt es demnach keinen Freibetrag mehr.

Diese Szenarien verdeutlichen, wie groß der Einfluss des Altersfreibetrags auf den zu versteuernden Gewinn sein kann. Um also davon Gebrauch machen zu können, sollten Unternehmer, die das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und ihr Unternehmen dennoch verkaufen oder aufgeben möchten, über Alternativen nachdenken. Beispielsweise bietet sich hier die Möglichkeit das Unternehmen zu Verpachtung, bis diese Altersgrenze erreicht ist.

Zusätzlich zum Freibetrag kann man entweder die Fünftelregelung oder den ermäßigten Steuersatz (einmalig als Unternehmer über 55 Jahren) in Anspruch nehmen.

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Fünftelregelung

Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) hilft bei außerordentlichen Einkünften die Steuerprogression abzufedern. Zur Glättung dieser Steuerprogression wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf fünf Jahre verteilt. Es kommt dann der Steuersatz zur Anwendung, der bei einem Fünftel des tatsächlich erzielten Gewinns zugrunde gelegt worden wäre. Dieser – im Zweifel niedrigere – Steuersatz wird dann für die Steuerberechnung eingesetzt. Die sich ergebende Einkommensteuer wird der Einkommensteuer aus laufenden Einkünften zugerechnet. Das Finanzamt prüft dabei automatisch, ob die Fünftelregelung oder die reguläre Besteuerung günstiger ist. Es wird anschließend die jeweils niedrigere Besteuerung festgesetzt.

Option ermäßigte Versteuerung

Für außerordentliche Einkünfte – darunter fallen auch Gewinne aus Betriebsveräußerung – bietet das Steuerrecht Verkäufern noch ein zusätzliches Wahlrecht. Unter der Voraussetzung, dass der Veräußerungsgewinn nicht mehr als fünf Millionen Euro beträgt, kann die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG) beantragt werden. Dieser beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes bezogen auf das gesamte steuerpflichtige Einkommen und muss mindestens dem Eingangssteuersatz (bisher 14 Prozent) entsprechen.

Dies gilt allerdings nur, wenn der Firmenverkauf in einem einzigen Vorgang stattfindet und der Prozess nicht unverhältnismäßig lange dauert. Der Zeitraum sollte daher am besten unter 2,5 Jahren liegen.

Beispiel:

Steuerpflichtiger Gewinn aus Szenario 2: 30.000 Euro

Individuelle Einkommensteuer: 42 Prozent

Davon 56 Prozent: 23,52 Prozent

Steuer auf außerordentliche Einkünfte: 7.056 Euro

In diesem Beispiel müssen dementsprechend 7.056 Euro Steuern auf einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 75.000 Euro gezahlt werden.

Teileinkünfteverfahren

Bei der Veräußerung von Unternehmensanteilen an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) kann bei bestimmten Konstellationen das sogenannte Teileinkünfteverfahren zum Einsatz kommen. Danach bleiben Veräußerungsgewinne teilweise (40 Prozent) von der Steuer befreit. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht gleichzeitig eine Steuerbegünstigung als außerordentliche Einkünfte erfolgt.

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Firmenverkauf nur mit kompetentem steuerlichem Rat

Schon diese kurze Übersicht zeigt: Steuern und Unternehmensveräußerung sind ein komplexes Thema. Steueroptimierung beim Verkauf zu betreiben und steuerliche Gestaltungsspielräume zu nutzen, ist angesichts der in Frage stehenden Summen ein legitimes Anliegen. Daher sollte beim Firmenverkauf stets auch die steuerliche Seite berücksichtigt werden. Kompetenter steuerlicher Rat kann helfen, die beste Lösung zu finden.

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