23.12.2020
Lesezeit: 7 min

Bedeutung der Erbschaftssteuer für den Verkauf Ihrer Firma

Einführung

Gerade im Mittelstand, in dem nach wie vor sehr viele Unternehmen in Familienhand sind, ist Vererbung ein wichtiges Thema, das gleichrangig neben der Nachfolgeregelung steht. Zwischen Nachfolgelösung und Erbregelung existiert ein enger Zusammenhang. Steuern beim Unternehmensverkauf und die Nachfolgeproblematik – eine Herausforderung stellt beides dar. Es geht nicht nur um die Fortführung der Firmentradition als Familienunternehmen, häufig auch um den Unternehmensbestand. Die drohende Erbschaftssteuer (ErbSt) kann für das Unternehmen existenziell belastend sein – auch wenn für Betriebsvermögen Steuererleichterungen existieren.

Solche Erleichterungen werden im Rahmen von Steuerreformen beschlossen und sollen vor allem Firmenerben entlasten und zur Fortführung des Unternehmens ermutigen. Neben Firmenerben sind aber auch diejenigen von der Erbschafts- und Schenkungsteuer betroffen, die ein Unternehmen unter Marktwert gekauft haben, da diesen Käufern die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert sozusagen geschenkt wurde.

Es wird also ersichtlich, dass nicht nur familieninterne Nachfolgen, sondern auch Firmenverkäufe von den Steuerreformen des Erbschaftssteuergesetzes tangiert werden. In diesem Artikel erfahren Sie mehr zu den aktuellen Regelungen und wichtigen Steuerreformen der letzten Jahre.

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Zusammenhang von Erbschafts- und Schenkungssteuer

Nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) werden Vermögenswerte, die u. a. im Rahmen eines Erbfalls auf den Erben oder einer Schenkung unter Lebenden auf Andere übergehen, mit der Erbschaftssteuer besteuert. In Deutschland hängen Erbschafts- und Schenkungssteuer eng zusammen und werden auch im Gesetzbuch gemeinsam geregelt, da sie im steuerlichen Sinne miteinander vergleichbar sind. Die Regelungen zur Schenkung dienen dabei vor allem als Ergänzung des Erbschaftssteuergesetzes. Sie sollen verhindern, dass Erblasser und Erben die Erbschaftssteuer durch vorzeitige Schenkungen umgehen.

Vergangene Steuerreformen

Es liegt grundsätzlich nicht im Interesse des Staates, Unternehmen so sehr mit der Erbschaftssteuer zu belasten, dass der steuerbedingte Liquiditätsentzug die Unternehmensfortführung in Frage stellt. Deshalb gab es bereits in der Vergangenheit mehr oder weniger großzügige Ausnahme- und Freibetragsregelungen für Betriebsvermögen – zum Beispiel im Rahmen der Erbschaftssteuerreform 2008. Allerdings erklärte das Bundesverfassungsgericht die damals bestehenden Ausnahmen in einem wegweisenden Urteil 2014 für verfassungswidrig. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Regelungen gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes verstoßen. Dem Gesetzgeber war es daher aufgegeben, für eine verfassungskonforme Neuregelung zu sorgen.

Erbschaftssteuerreform 2016

Die Neuregelung erfolgte daraufhin mit der Erbschaftssteuerreform im November 2016, welche rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft trat. Die Änderungen betreffen allerdings nur einen kleinen Teil des Erbsteuerrechts. Das neue Gesetz führt die schon vorher bestehende Begünstigung von Betriebsvermögen fort, allerdings unter engeren Voraussetzungen und mit einigen Einschränkungen. Die Besteuerung anderer Vermögensarten wurde nicht überarbeitet.

Ziel dieser Erbschaftssteuerreform ist vor allem der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie eine bessere Planungssicherheit für Unternehmen. Für Firmenerben bedeutet das, dass sie auch in Zukunft größtenteils von der Erbschaftssteuer befreit sind, solange sie die Firma lange genug fortführen sowie die Arbeitsplätze erhalten.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über wesentliche Regelungen.

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Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen

Auch nach der Reform gelten Ausnahmen und Erleichterungen bei der Besteuerung für das sogenannte begünstigungsfähige Betriebsvermögen. Was darunter zu zählen ist, wird im Gesetz im Einzelnen definiert (§ 13b Absatz 1 ErbStG). Das nicht begünstigte Betriebsvermögen hingegen geht in vollem Umfang in die erbschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Neu eingeführt wurde die weitgehende Steuerpflicht für das Verwaltungsvermögen, das aus dem steuerlichen Betriebsvermögen abzusondern ist. Prinzipiell wird es also nicht steuerlich begünstigt. Allerdings kann das Verwaltungsvermögen im Rahmen der Investitionsklausel rückwirkend gemindert werden, da mit der neuen Steuerreform Reinvestitionen im Zeitraum von 2 Jahren berücksichtigt werden. Diese Investitionsklausel wurde im Falle des Erwerbs von Todes wegen eingeführt. Der Erwerber kann dadurch innerhalb dieser 2 Jahre Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen investieren.

Verschonungssystem

Behaltens-Optionen und Lohnsummenregelung

Grundsätzlich sieht das Gesetz erbschaftssteuerliche Begünstigungen vor, wenn das Unternehmen auf längere Sicht fortgeführt wird. Dabei haben Firmenerben die Wahl zwischen zwei sogenannten Behaltens-Optionen, für die jeweils bestimmte Regeln gelten.

Option 1: Fünfjährige Behaltensfrist (Regelverschonung)

Führt der Erbe den Betrieb mindestens 5 Jahre fort und erreicht die Lohnsumme über 5 Jahre mindestens 400 Prozent des Ausgangswerts, wird das begünstigungsfähige Betriebsvermögen zu 85 Prozent von der Erbschaftssteuer befreit. Für den Rest gilt ein Freibetrag von 150.000 Euro. Bei Kleinunternehmen (unter 6 Beschäftigten) entfällt die Lohnsummenregelung. Geringere Lohnsummen gelten für Betriebe von 6 bis 10 Beschäftigten (250 Prozent) und 11 bis 15 Beschäftigten (300 Prozent).

Option 2: Siebenjährige Behaltensfrist (Optionsverschonung)

Führt der Erbe den Betrieb mindestens 7 Jahre fort, entfällt die Erbschaftssteuer vollständig, wenn die Lohnsumme über 7 Jahre mindestens 700 Prozent des Ausgangswerts ausmacht. Auch hier gelten wieder geringere Lohnsummen bei kleineren Betrieben: 500 Prozent bei Betrieben mit 6 bis 10 Beschäftigten, 565 Prozent bei 11 bis 15 Beschäftigten. Betriebe unter 6 Beschäftigten müssen keine Lohnsumme einhalten. Mit der neu eingeführten grundsätzlichen Steuerpflicht für das Verwaltungsvermögen gilt auch eine konkrete Quote von 20 Prozent, die für die Inanspruchnahme einer Optionsverschonung eingehalten werden muss.

Verschonungsregelungen bei Großerwerb

Besondere Regeln gelten für Großerwerbe beziehungsweise vererbte Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro. Künftig können diese entweder einen mit zunehmendem Vermögen abschmelzenden Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) in Anspruch nehmen oder eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen (§ 28a ErbStG). Im Fall einer solchen Prüfung ist ein Steuererlass unter Anrechnung des Privatvermögens möglich.

Sonstige Regelungen

Vorab-Abschlag

Darüber hinaus wird bei Familienunternehmen unter bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen ein Vorab-Abschlag von maximal 30 Prozent auf das begünstigte Vermögen gewährt (§ 13a Absatz 9 ErbStG). Zu den Voraussetzungen gehören bestimmte langfristige Gewinnausschüttungs-, Abfindungs- und Verfügungsbeschränkungen.

Stundungsanspruch

Auf die Zahlung der Erbschaftssteuer wurde außerdem eine zusätzlich Stundungsmöglichkeit hinzugefügt, welche auf das begünstigte Vermögen entfällt.

Multiplikator zur Bewertung

Auch für das Thema Unternehmensbewertung ergeben sich Änderungen. Der im Rahmen des Ertragswertverfahrens anzuwendende Multiplikator bzw. Kapitalisierungsfaktor beträgt künftig einheitlich 13,75.

Neue Richtlinien ab 2019

Nach der umfassenden Reform des Erbschaftsrechts im Jahr 2016, wurden im Dezember 2018 vom Bundesfinanzministerium neue Erbschaftssteuerrichtlinien veröffentlicht, welche im Frühjahr 2019 in Kraft traten. Allerdings sind die Änderungen minimal, da es sich lediglich um einige neue oder veränderte Richtlinien handelt. Für die Unternehmensnachfolge sind die bereits zuvor genannten Ausführungen zur Besteuerung des Betriebsvermögens nach den folgenden Paragraphen besonders relevant:

  • § 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
  • § 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen
  • § 13c ErbStG Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
  • § 28a ErbStG Verschonungsbedarfsprüfung

An dieser Stelle macht es aber keinen Sinn jede kleine Anpassung aufzuzählen. Stattdessen können Sie die für Sie relevanten Themengebiete einfach selbst in den verlinkten Paragraphen nachlesen.

Insgesamt lässt sich sagen, dass zwar eine Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen, ein Großteil aber zu Lasten dieses ausgefallen ist.

Guter Rat gefragt

Zur großen Erbschaftsteuerreform 2016 lässt sich zusammenfassend sagen, dass die bis dato existierenden Verschonungsregelungen grundsätzlich bestehen geblieben sind. Allerdings sind die Bedingungen für eine Verschonung um einiges strikter geworden. Beispielsweise greifen die Verschonungsregeln nur noch bei einem Betriebsvermögen von bis zu 26 Millionen Euro. Darüber hinaus wird die Verschonung entweder abgeschmolzen oder es muss eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragt werden. Neue Regelungen sind beispielsweise ein Vorab-Abschlag von bis 30 Prozent, der Stundungsanspruch für die Steuerzahlung und die Berücksichtigung von Reinvestitionen im Zeitraum von 2 Jahren. Des Weiteren hat sich der Multiplikator zur Berechnung des Unternehmenswertes geändert und beträgt nun einheitlich 13,75.

Dies kann natürlich nur ein ganz grober Überblick sein. Aufgrund der enormen Komplexität des Themas Erbschaftssteuer beim Unternehmensverkauf, sollten Unternehmensinhaber sich so früh wie möglich über ihr Erbe Gedanken machen. Auch darüber, wie die Erbschaft im Hinblick auf die Erbschaftssteuer beispielsweise in Familienunternehmen möglichst günstig gestaltet werden kann. Dabei kann ein kompetenter Berater eine große Hilfe sein.

Auch unsere qualifizierten und erfahrenen Nachfolge- und Transaktionsberater bei CARL helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine Nachfolgelösung für Ihr Unternehmen suchen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit mit Hilfe unseres Kontaktformulars.

Interessieren Sie sich für weitere Beiträge rund um die Themen Steuern, Erbschaft und Unternehmensübergabe? In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Steuerarten, u. a. auch über die Erbschaftssteuer, bei der Unternehmensnachfolge.


Lucas Naumann

Lucas Naumann

Industrieexperte

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