Erbschaftssteuer
Mit der Erbschaftssteuer wird der Vermögensübergang von verstorbenen natürlichen Personen auf deren Erben besteuert.
Zu versteuernde Vermögensgegenstände sind dabei beispielsweise:
- Finanzielle Werte
- Sachbezüge
- Oder Wertgegenstände
Die Erbschaftssteuer richtet sich in ihrer Höhe nach dem individuellen Vermögenswert und der Steuerklasse des Empfängers. Sie ist im Erbschaftssteuergesetz Abs. §10 ErbStG geregelt.
Demnach unterteilen sich die Steuerklassen der Erbschaftssteuer in:
- Steuerklasse I: bestehend aus Ehegatten, Kindern und Stiefkindern, sowie Enkel der leiblichen oder Stiefkinder
- Steuerklasse II: bestehend aus Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern und -kinder und geschiedene Ehegatten
- Steuerklasse III: Alle übrigen Personen
Je höher das vererbte Vermögen und je höher die Steuerklasse, desto höher fällt die Erbschaftssteuer aus, sie bewegt sich zwischen 7 bis zu 50 Prozent.
Gerade im Mittelstand stellt die Erbschaftssteuer bei der Vererbung von Anteilen an einem Unternehmen, und somit dem Betriebsvermögen, oftmals eine erhebliche Belastung dar, die unter Umständen existenzgefährdend für das Unternehmen sein kann.
Deshalb gelten für die Vererbung von Betriebsvermögen Ausnahmeregelungen, die allerdings aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts durch die Erbschaftssteuerreform 2016 eingeschränkt wurden (Stand 2022).
Weitere Ausnahmeregelungen richtigen sich nach den zuvor definierten Steuerklassen und enthalten einen Freibetrag von 20.000 bis zu 500.000 Euro, je nachdem, wie eng der Verwandtschaftsgrad ist.
Die sogenannte Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftssteuer, um sicher zu gehen, dass die Erbschaftssteuer nicht durch Schenkungen unter Lebenden vorzeitig umgangen wird.
Lesen Sie in unserem Artikel Unternehmensverkauf - Welche Steuern fallen an? mehr darüber, welche Steuern in diesem Fall anfallen.
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