14.06.2022
Lesezeit: 6 min

Wie Sie beim Unternehmensverkauf Steuern sparen

Einführung

Beim Unternehmensverkauf sind Steuern meist der größte Kostenblock. Wie hoch diese ausfallen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie sollten aber auf jeden Fall bei der Nachfolgeplanung nicht nur die Schenkungs- und Erbschaftssteuer im Blick haben, denn es lauern noch weitere Steuerfallen.

Spoiler Alert: Eine steuerfreie Betriebsnachfolge ist möglich, wenn Sie die Verschonungsmöglichkeiten nutzen und die Regeln einhalten. Doch der Teufel steckt – wie immer – im Detail.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Steuern bei der Nachfolge anfallen, welche Steuerfallen Sie vermeiden sollten und welche Sonderregelungen Sie gegebenenfalls anwenden können. Wir verraten Ihnen, welche Vergünstigungen Sie in Anspruch nehmen können und welche Unterschiede zwischen Verkauf und Erbschaft, bzw. Schenkung existieren.

Lassen Sie sich im Laufe des Nachfolgeprozesses unbedingt von einem kompetenten Nachfolgeberater unterstützen denn eins ist sicher, das Thema Steuern bei der Nachfolge ist komplex.

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Schenkungen und Erbschaften

Wenn Sie Ihr Unternehmen verschenken oder vererben, entfällt zwar der steuerpflichtige Gewinn aus dem Verkauf, doch kann beim Nachfolger eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer anfallen.

Ihre Nachfolgerin oder Ihr Nachfolger kann bei der Weitergabe des Unternehmens von einer Unternehmensverschonung profitieren. Voraussetzung ist dabei eine konstante Lohnsumme nach der Übergabe für die Dauer von fünf oder sieben Jahren. Nach fünf Jahren werden 85 Prozent der Steuer erlassen, nach sieben sogar 100 Prozent.

Gehen Sie die Übergabe Ihres Unternehmens langfristig an, um alle möglichen Ersparnisse in Anspruch zu nehmen und sämtliche Stolpersteine zu vermeiden. Bei einer Übertragung zu Lebzeiten können Sie alle zehn Jahre Steuerfreibeträge nutzen. Außerdem werden Schenkungen zu Lebzeiten nach zehn Jahren nicht mehr dem Nachlass zugerechnet. Achten Sie unbedingt auf Pflichtteile und Regelungen zum Erbvorbezug.

Unternehmensverkäufe

Entscheidend für die Ermittlung der Steuerlast beim Unternehmensverkauf ist der Veräußerungsgewinn. Dieser lässt sich grob wie folgt berechnen:

  • Kaufpreis abzüglich Betriebsvermögen und Verkaufskosten.

Übrigens kann auch eine Betriebsaufgabe steuerrelevant werden, wenn Sie dabei stille Reserven auflösen. Informieren Sie sich, ob Sie für Gewinne aus der Betriebsaufgabe einen Freibetrag geltend machen können.

Bei Personengesellschaften gelten Veräußerungsgewinne als außergewöhnliche Einkünfte. Das Finanzamt wendet in diesem Fall bei der Bemessung die sogenannte Fünftelregelung an (siehe weiter unten). Beim Verkauf von Kapitalgesellschaften wird das Teileinkünfteverfahren angewendet. In diesem Fall sind 40 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerfrei.

Es macht einen großen Unterschied, ob Sie Ihren Betrieb als Privatvermögen oder über eine Holding halten. Gerade bei hohen Verkaufssummen können Holdingstrukturen beim Unternehmensverkauf eine Menge Steuern sparen. Je nach Rechtsform des Unternehmens können starke Differenzen der Steuerlast auftreten. Lesen Sie hier alles darüber, welche Steuern bei welcher Rechtsform zu zahlen sind.

Es ist immer hilfreich, gut vorbereitet zu sein. Verschaffen Sie sich deshalb bestenfalls vorab einen Überblick. Mit unserem Steuerrechner können Sie unter anderem die Veräußerungsgewinn-Steuer berechnen oder lesen Sie sich unseren allgemeinen und ausführlichen Artikel zum Thema Steuern beim Unternehmensverkauf durch.

Diese fünf Fallstricke gilt es zu vermeiden

1. Betrieblich genutzte private Immobilien

Betrieblich genutzte Gebäude oder Grundstücke in Ihrem Privatbesitz zählen zum Betriebsvermögen. Wenn Sie nun den Betrieb übergeben, die Immobilie aber zurückbehalten, beachten Sie, dass die Steuerbehörden dies als eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen taxieren. Die Wertsteigerung gegenüber dem Buchwert müssen Sie demnach stets als Einkommen versteuern. Sie können dies vermeiden, indem Sie die Immobilie als Betriebsvermögen in eine gewerbliche Gesellschaft einbringen.

2. Die 55-Jahre-Grenze

Wer beim Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge flexibel ist, sollte bis zum Erreichen des 55. Altersjahres warten, denn diese magische Grenze birgt einige Vorteile beim Verkauf. So können Sie nämlich von einem Freibetrag von 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn oder von einem ermäßigten Steuersatz auf Ihrem Einkommen profitieren.

3. Zu hohe Rücklagen

Die Steuerbehörden betrachten nicht alle Vermögensteile als begünstigungsfähig. Das betrifft unter anderem hohe Rücklagen für Investitionen. Diese Falle lässt sich vermeiden, indem Sie im Vorfeld gezielt Liquidität abziehen und sinnvolle Investitionen in das Unternehmen tätigen. Es zeigt sich hierbei erneut, dass Sie durch einen frühzeitigen Investitionsplan, eine Menge Steuern einsparen können.

4. Überentnahmen nach der Betriebsnachfolge

Sie können zwischen 85 und 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen. Allerdings muss die Nachfolgerin oder der Nachfolger den Betrieb während fünf beziehungsweise sieben Jahren im bisherigen Umfang fortführen. Diese Bedingung, lässt sich mit der Nachfolgerin oder dem Nachfolger während des Transaktionsprozesses vereinbaren und schriftlich festhalten. Außerdem darf nicht mehr Geld aus dem Betrieb abgezogen werden, als dieser erwirtschaftet.

5. Schenkung von einzelnen Anteile

Schenkungen an Familienmitglieder sind alle zehn Jahre bis zu einer Höhe von 500.000 Euro pro Kind und beteiligten Elternteil steuerfrei. Allerdings gilt die Befreiung nur, solange der Übergebende zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Wie hoch die Schenkungssteuer genau ausfällt, hängt neben dem Verwandtschaftsgrad jedoch noch von weiteren Faktoren, wie Ihrer Steuerklasse ab. Hauptunterschied zwischen der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer ist, dass bei einer Schenkung beide involvierten Parteien noch am Leben sind und sein müssen.

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Steuerliche Vergünstigungen

Die Fünftelregelung

Beim Verkauf der Firma entsteht ein einmaliger Veräußerungsgewinn, der als Einkommen zählt. Um die Steuerprogression zu glätten, kann der Gewinn fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden. Der Steuersatz wird dann für ein Fünftel des Gewinns berechnet und der resultierende Steuerbetrag mit fünf multipliziert.

Wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind, können Sie ebenfalls von einer der beiden folgenden Optionen profitieren:

Freibetrag von 45.000 Euro

Sie können vom Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 45.000 Euro abziehen. Diese Lösung eignet sich vor allem für kleine Unternehmen, denn ab einem Gewinn von 136.000 Euro verringert sich der Freibetrag und verschwindet gänzlich ab einem Gewinn von 181.000 Euro komplett.

Halber Steuersatz ab 55

Der sogenannte „halbe Steuersatz“ (meist 56 Prozent) wird auf außergewöhnliche Gewinne bei einer Transaktion angewendet, und zwar auf das gesamte zu versteuernde Einkommen. Hier gilt eine Obergrenze von fünf Millionen Euro.

Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung automatisch an, wenn Sie nicht einen Antrag auf den Freibetrag oder einen ermäßigten Steuersatz stellen. Wenn Sie über 55 Jahre alt sind, sollten Sie unbedingt prüfen, welche Regelung für Sie am vorteilhaftesten ist.

Sonderfälle

Neben den gängigen Ermäßigungen, gibt es - wie fast immer im deutschen Recht - zusätzlich ein paar Sonderregelungen. Lassen Sie sich von Experten beraten, damit Sie wissen, ob und wenn ja, welcher bei Ihnen eintritt.

Handelsvertreter

Abhängig von den individuellen Umständen werden Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter als Entschädigung oder laufender Gewinn beurteilt. Entsprechend muss die Besteuerung angepasst und dieser Fakt berücksichtigt werden..

Verpachtung

Je nach Voraussetzungen kann die Pacht als Veräußerungsgewinn oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt werden.

Wiederkehrende Bezüge

Wenn bei der Betriebsaufgabe nicht ein einmaliger Kaufpreis gezahlt wird, sondern eine wiederkehrende Leistung wie zum Beispiel eine Leibrente, bestehen folgende Alternativen:

  • sofortige Besteuerung des Barwerts der Rente
  • Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme in dem Jahr, in dem die Summe der Rentenbeträge die Anschaffungskosten zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt

Fazit: Es ist komplex

Bei der Unternehmensnachfolge gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie die Steuern optimieren können. Was in jedem Fall gilt: Planen Sie Ihre Nachfolge frühzeitig. So haben Sie Zeit, die geeignete Rechtsform zu finden und Ihre Nachfolgerin oder Ihren Nachfolger so an den Geschäftsbetrieb heranzuführen, dass eine reibungslose Nachfolge gewährleistet ist. Denken Sie auch daran, dass bei einigen Lösungen lange Sperrfristen gelten.

Bei der Unternehmensnachfolge geht es um viel mehr als nur um Steuern. Es geht um die Zukunft Ihres Lebenswerks. Dabei stellen sich Fragen über Ziele, Übergabe- und Zahlungsmodalitäten, aber auch Erbansprüche und Pflichtanteile. Die Antworten auf diese Fragen beeinflussen Ihre Steuerstrategie für den Unternehmensverkauf. Gerade weil Sie dabei auf so viele Details achten müssen, sollten Sie sich von Fachleuten mit Erfahrung in Steuersachen begleiten lassen.

Wir empfehlen Ihnen, während des Planungsprozesses einen „Notfallkoffer“ zu entwickeln. Sollten Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer unerwartet ausfallen, kann damit das Geschäft reibungslos weitergeführt werden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel: „Die Notgeschäftsführung im Voraus planen“.

Lassen Sie sich beraten

Als Unternehmerin oder Unternehmer machen Sie sich automatisch Gedanken um die Zukunft Ihres Unternehmens. Gerade deshalb sollten Sie Ihre Nachfolge frühzeitig planen. CARLs Transaktionsteam besteht aus erfahrenen und kompetenten Beratern, der die heutigen Herausforderungen der Unternehmenswelt verstehen. Wir verfügen über ein Netzwerk an erfahrenen Spezialistinnen und Spezialisten, die Sie juristisch und steuerlich beraten können. So erhalten Sie umfassendes Know-how aus einer Hand.

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Berechnen Sie Ihren Unternehmenswert und die voraussichtliche Steuerlast mit unserem Steuerrechner. Informieren Sie sich außerdem auf unserem Nachfolge-Blog, worauf Sie bei der Nachfolgeplanung sonst noch achten müssen.

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