24.12.2020
Lesezeit: 6 min

Die Rechte der Mitarbeiter bei einer Firmenübernahme und die Folgen

Einführung

Steht Ihr persönlicher Entschluss fest, das eigene Unternehmen zu veräußern, ist der Betriebsübergang mit vielen emotionalen Aspekten verbunden. Oftmals handelt es sich um das eigene Lebenswerk, das Sie über die Jahre hinweg mit viel Herzblut vorangetrieben haben. Ein wichtiger Punkt bei der Betriebsübernahme sind die Mitarbeiterrechte. Diese sind im § 613a BGB geregelt. Lesen Sie nachfolgend, welche Punkte während der für Sie entscheidenden Phase wichtig sind.

Um Ihnen das Thema Mitarbeiterrechte bei Firmenübergabe möglichst übersichtlich und umfassend darzustellen, ist dieser Beitrag in folgende 7 Punkte untergliedert:

  • Share Deal oder Asset Deal: Worin liegt der Unterschied?
  • Der Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern nachkommen
  • Das Widerspruchsrecht der Mitarbeiter berücksichtigen
  • Kündigungsschutz bei einem Teilbetriebsübergang und beim kompletten Betriebsübergang
  • Due Diligence und das Arbeitsrecht: Eine sorgfältige Analyse ist oberste Pflicht
  • Pensionsverpflichtungen bei der Betriebsübernahme berücksichtigen
  • Fazit zum Betriebsübergang: Chancen maximieren, Risiken minimieren

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Share Deal oder Asset Deal: Worin liegt der Unterschied?

Haben Sie sich entschieden Ihr Unternehmen zu verkaufen, stellt sich einerseits Erleichterung ein, andererseits warten auch einige Herausforderungen auf Sie. Dazu zählt beispielsweise, inwieweit bei der Firmenübernahme Mitarbeiterrechte betroffen sind. Der Umfang hängt dabei von der Art des angestrebten Deals ab. Hierbei wird zwischen Share Deal und Asset Deal unterschieden.

Tendieren Sie zu einem Share Deal, handelt es sich um einen kompletten Betriebsübergang, bei dem der Nachfolger alle Rechte und Pflichten sowie alle Vermögensgegenstände und Verpflichtungen übernimmt. Dies trifft auch auf die bestehenden Arbeitsverträge zu, die Bestandteil der Veräußerung sind. Aus Käufersicht ist der Share Deal relativ unkompliziert, aber auch mit höheren Risiken verbunden, die sorgfältig geprüft werden sollten.

Bei dem Asset Deal handelt es sich dagegen um eine Teilbetriebsübernahme, bei der Sie mit dem Käufer bzw. Investor vereinbaren, welche Betriebsteile konkret übernommen werden sollen. Das können beispielsweise Produktionsanlagen oder Filialen des Unternehmens sein. Der englische Begriff „Asset“ bedeutet exakt übersetzt „Vermögenswert“. Da Tarifverträge oder unternehmensintern vereinbarte Arbeitsverträge nicht an materielle Werte, sondern an Unternehmen gebunden sind, greift bei dieser Art Betriebsübergang § 613a BGB mit klaren Regelungen.

Welche Art Deal für den Betriebsübergang infrage kommt, hängt von der Größe und der Art Ihres Unternehmens ab.

Der Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern nachkommen

Ein entscheidender Aspekt in Bezug auf eine Firmenübernahme und die Mitarbeiterrechte ist die Informationspflicht. Sind Sie durch eine langjährige Zusammenarbeit emotional mit Ihren Beschäftigten verbunden, werden Sie die Informationspflicht als Selbstverständlichkeit betrachten. Dennoch ist es wichtig, die im § 613a Abs. 5 BGB gesetzlich formulierten Regelungen zu beachten. Dabei sollten Sie vor allem die folgenden 4 Punkte im Hinterkopf behalten:

  • Den exakten oder geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs kommunizieren
  • Den Grund für den Übergang benennen
  • Erläutern, welche rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu erwarten sind
  • Mitteilen, ob und wie sich der Betriebsübergang auf Arbeiterverträge auswirkt

Laut § 613a BGB liegt diese Informationspflicht liegt bei Ihnen als bisherigem Arbeitgeber oder aber dem neuen Inhaber des Unternehmen.

Empfehlenswert ist, die Bringschuld gegenüber allen Arbeitnehmern aus rechtlicher und psychologischer Sicht ernst zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine vertrauensbildende Maßnahme, da unkontrollierbare Gerüchte der bisherigen oder zukünftigen Firmenkultur und damit auch dem unternehmerischen Ziel des nachfolgenden Inhabers schaden können. Dies trifft bei kleinen Unternehmen mit einer eher geringen Anzahl an Mitarbeitern ebenso zu wie bei mittelständischen oder größeren Firmen.

Das Widerspruchsrecht der Mitarbeiter berücksichtigen

Trotz aller Bemühungen verläuft ein Betriebsübergang zwischen Ihnen und Ihrem Nachfolger nicht immer reibungslos. Aus dieser Erfahrung heraus hat der Gesetzgeber Ihren bisherigen Mitarbeitern ein einmonatiges Widerspruchsrecht eingeräumt.

Diese Frist tritt jedoch nicht willkürlich in Kraft. Sie beginnt in dem Moment, in dem Sie als Verkäufer oder der Nachfolger der vollständigen Informationspflicht mit allen wichtigen Punkten gegenüber den betroffenen Mitarbeitern in schriftlicher Form nachgekommen sind. Sind die Informationen unvollständig, besteht die Gefahr, dass das Recht auf Widerspruch auch nach Ablauf der Frist wahrgenommen werden kann.

Wird Gebrauch vom Widerspruchsrecht gemacht, verkompliziert sich die Sachlage. Tritt dieser Fall ein, bleibt das Arbeitsverhältnis mit Ihnen als bisherigem Firmeninhaber bis auf weiteres bestehen – und zwar unabhängig davon, ob Sie weiterhin Arbeitsplätze zur Verfügung stellen können oder nicht. Ein Zustand, der in den allermeisten Fällen kaum von Dauer sein kann.

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Kündigungsschutz bei einem Teilbetriebsübergang und beim kompletten Betriebsübergang

Um mögliche Differenzen zwischen Ihnen und Ihrem Nachfolger nicht auf dem Rücken der bisherigen Mitarbeiter auszutragen, hat der Gesetzgeber einen Kündigungsschutz ins Leben gerufen.

Bei einem Unternehmensverkauf sind Arbeitsverträge nicht ohne weiteres kündbar, was ebenfalls in § 613a BGB geregelt ist und ein Kalenderjahr umfasst. Selbstverständlich können sozialverträgliche Vereinbarungen etwa mit dem Betriebsrat vereinbart werden, wenn es um eine sachlich und betrieblich einwandfrei begründete Unternehmenssanierung geht. Ein gängiges Instrument in diesem Zusammenhang sind beispielsweise Abfindungen.

Im Interesse aller Beteiligten ist daher eine sorgfältige Vorgehensweise gemeinsam mit Ihrem Nachfolger empfehlenswert, um bei einer Betriebsübernahme alle Mitarbeiterrechte zu berücksichtigen. Sonstige Kündigungsgründe wie etwa ein nachweisliches Fehlverhalten sind nicht Bestandteil von § 613a BGB.

Due Diligence und das Arbeitsrecht: Eine sorgfältige Analyse ist oberste Pflicht

So sorgfältig wie Sie bei der bisherigen Unternehmensführung vorgegangen sind, wird auch Ihr Nachfolger vor und während der Betriebsübernahme vorgehen. Genau dafür steht der Fachbegriff „Due Diligence“ (erforderliche Sorgfalt).

Due Diligence umfasst einen Prozess, bei dem Ihre zum Verkauf stehende Firma noch vor dem Betriebsübergang durch den Käufer eingehend geprüft wird. Der Vorgang umfasst alle wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Aspekte sowie neuerdings auch häufige eine digitale Unternehmensprüfung (engl. Digital Due Diligence).

Auch in Bezug auf das Arbeitsrecht spielt Due Diligence eine maßgebliche Rolle, wenn es bei der Betriebsübernahme um Arbeitsverträge geht. Diese können vielseitiger Natur sein, was die einzelnen Vereinbarungen anbetrifft. Es ist bei der Prüfung tatsächlich größtmögliche Sorgfalt geboten, um den Erfolg des Vorhabens der Unternehmensübergabe nicht unnötig zu gefährden.

Pensionsverpflichtungen bei der Betriebsübernahme berücksichtigen

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Wertschätzung gegenüber Ihren bisherigen Mitarbeitern. Hieraus entsteht jedoch die Notwendigkeit, sämtliche Arbeitsverträge sowie betriebliche Vereinbarungen gemeinsam mit Ihrem Nachfolger zu überprüfen und neu zu gestalten.

Inwieweit bei dem Betriebsübergang ein neuer Arbeitsvertrag abhängig von der Betriebszugehörigkeit ausgestaltet werden kann, hängt einerseits von den gesetzlichen Regelungen ab, andererseits kommt Verhandlungsgeschick mit ins Spiel.

Fakt ist jedenfalls: Vertrauensbildende Maßnahmen gegenüber den mit übernommenen Arbeitnehmern können maßgeblich zum unternehmerischen Erfolg in der Zukunft beitragen. Ein wichtiger Aspekt in Zeiten, in denen firmeninternes Know-how in hochspezialisierten Branchen von großer Bedeutung ist und nach Möglichkeit gehalten werden sollte.

Fazit zum Betriebsübergang: Chancen maximieren, Risiken minimieren

Es ist naheliegend, dass ein Unternehmensverkauf immer auch eine Gratwanderung ist. Ihr persönliches Interesse liegt darin, einen fairen Verkaufspreis auszuhandeln, während Ihre bisherigen Arbeitnehmer mit einer gewissen Skepsis in die Zukunft schauen. Manchmal leider zu Recht.

Wichtig ist, dass Sie oder Ihr Nachfolger der vorgeschriebenen Informationspflicht nachkommen und bei der Firmenübernahme alle Mitarbeiterrechte inklusive des Widerrufsrechts berücksichtigen.

Ein sorgfältig geplanter Due-Diligence-Prozess hinsichtlich des Arbeitsrechts erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Betriebsübernahme bzw. -übergabe zusätzlich. Die Humanressourcen werden im Idealfall weiterhin voll ausgeschöpft, was für kleine und mittelständische Unternehmen besonders wichtig ist.

Nutzen Sie im Bedarfsfall die Tools und die Erfahrung von CARL, um im Vorfeld eines Verkaufs den Wert Ihres Unternehmens ermitteln zu lassen.


Guglielmo Balzola

Guglielmo Balzola

Industrieexperte

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