23.07.2020
Lesezeit: 5 min

Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf

Einführung

Für den Käufer eines Unternehmens ist die folgende Vorstellung ein Albtraum. Der Unternehmenskauf ist gerade abgeschlossen, da tritt der Verkäufer mit einer Neugründung nach bewährten Geschäftsmodell am Markt auf und macht seinem Nachfolger erfolgreich Konkurrenz. Um solch ein Szenario zu verhindern, werden häufig Wettbewerbsverbote im Kaufvertrag festgehalten.

Im Folgenden wird der allgemeine Hintergrund sowie die Vorteile und Tücken des Wettbewerbsverbots beleuchtet. Außerdem geht der Artikel auf den Inhalt und Grenzen eines solchen Wettbewerbsverbots ein bevor ein möglicher Lösungsansatz diskutiert wird.

  1. Aus welchem Grund ist es sinnvoll eine Klausel zum Wettbewerbsverbot zu haben?
  2. Welche Grenzen für ein Wettbewerbsverbot gibt es?
  3. Wie stelle ich eine Konkurrenzklausel auf die Beine?
  4. Was steht in einer solchen Konkurrenzklausel?
  5. Wie kommt man zu einer adäquaten Vereinbarung?

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Aus welchem Grund ist es sinnvoll eine Klausel zum Wettbewerbsverbot zu haben?

Tatsächlich gehört der Ruhestand nach dem Verkauf längst nicht für jeden Altinhaber zur Lebensplanung. Viele Unternehmensverkäufer stecken nach wie vor voller Tatendrang und sind auf der Suche nach einer neuen unternehmerischen Herausforderung. Der Verkaufserlös bietet für einen Neustart eine solide finanzielle Basis. Auch sonst kann der Altinhaber auf branchenspezifisches Know-how, Erfahrung, eingespielte Geschäftskontakte und die Reputation seiner Person oder seines Unternehmens aufbauen. Der Nachfolger hingegen hat sich insbesondere die Anerkennung durch Geschäftspartner und Kundschaft zu erarbeiten und hat daher durchaus Anlass, eine mögliche Konkurrenz zu fürchten.

Welchen Grenzen für ein Wettbewerbsverbot gibt es?

Ein Wettbewerbsverbot muss sich in einem bestimmten Rahmen bewegen, um rechtsgültig zu sein. Das Verbot greift gravierend in die Rechte einer Vertragsseite, hier die des Verkäufers, ein, da es Betätigungsmöglichkeiten einengt. Solche Einschränkungen dürfen nicht übermäßig sein, insbesondere dürfen sie das generelle Berufsverbot nicht zu sehr einengen. Das würde nämlich einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit bedeuten. Auch wettbewerbsrechtlich ist ein sehr weitgehendes Konkurrenzverbot problematisch. Ein gewisses Schutzinteresse des Käufers wird zwar durchaus anerkannt, eine dauerhafte Ausschaltung von Wettbewerb ist jedoch wettbewerbsrechtlich unerwünscht.

Doch wie lässt sich ein Konkurrenzverbot steuern? Und was ist dabei zu beachten? Grundsätzlich besteht bei der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen Vertragsfreiheit – das gilt mit gewissen Einschränkungen auch für ein Wettbewerbsverbot. Natürlich hat ein Käufer Interesse daran, das Konkurrenzverbot möglichst umfassend und dauerhaft festzuschreiben, jedoch ist die adverse Interessenlage des Verkäufers mit zu berücksichtigen. Er möchte sich möglichst wenige Beschränkungen auferlegen lassen. Die Interessenlagen werden durch ein Wettbewerbsverbot, das beide Seiten berücksichtigt, in Einklang gebracht.

Wie stelle ich eine Konkurrenzklausel auf die Beine?

Zuerst muss sich der Käufer Gedanken über das Ausmaß der Klausel machen und alle Punkte, die es seiner Meinung nach gilt festzuhalten, definieren. Nachdem ein grobes Grundkonzept erstellt wurde, muss ein rechtsgültiges Dokument aufgesetzt werden, welches von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden muss. Damit es hier zu keinen bösen Überraschungen oder Unstimmigkeiten kommt, wird empfohlen dies mit einem erfahrenen Berater bzw. Anwalt anzugehen. Unterstützung beim Aufsetzen der Klausel hilft nicht nur dabei einen reibungsloseren Ablauf der Vertragsverhandlungen zu garantieren, sondern schließt in den meisten Fällen auch das Einreichen eines einvernehmlichen Änderungsvertrags aus. Dieser Vertrag ermöglicht dem Unternehmer auch nach Abschluss der Verhandlungen zum Wettbewerbsverbot weitere Spielregeln festzuhalten. In der Regel versucht man dies aber zu vermeiden, da eine nachträgliche Verhandlung in den meisten Fällen sehr kräfteraubend ist.

wettbewerbsverbot unternehmensverkauf

Was steht in einer solchen Konkurrenzklausel?

Eine Wettbewerbsklausel tritt in der Regel zwischen einem Unternehmer und seinen Angestellten ein, da Mitarbeiter während Ihrer Zeit bei einem Unternehmen viel branchenspezifisches Wissen sowie Geheimnisse und Vorgehensweisen des Unternehmens kennen. Um diese Gefahr für den Unternehmer zu dämpfen, gibt es ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches sich auch im Falle eines Unternehmensverkaufs an den Verkäufer selbst wendet. Das Aufsetzen einer solchen Klausel ist heutzutage sehr gängig, da die Zahl der Unternehmer, die nach einem erfolgreichen Unternehmensverkauf erneut gründen, tendenziell steigt.

Vor diesem Hintergrund sollte eine Wettbewerbsverbotsklausel wie folgt aufgebaut sein:

Zeitliche Begrenzung

Dem Verkäufer ist es auf begrenzte Zeit untersagt, mit eigenen Angeboten auf dem für den Käufer relevanten Markt aufzutreten. Ein auf zwei Jahre – ausnahmsweise auch drei Jahre – begrenztes Wettbewerbsverbot wird als zulässig angesehen. Notwendig ist auch eine geografische Eingrenzung – zum Beispiel ein Konkurrenzverbot auf dem deutschen Markt. Eine “globale” Wettbewerbsverbotsklausel wäre jedoch unzulässig.

Verbot der Unternehmensakquise

Das Wettbewerbsverbot sollte sich auch auf Unternehmenskäufe des Altinhabers nach dem Verkauf seines eigenen Unternehmens und deren Tätigkeit erstrecken. Hintergrund ist, dass der Käufer nicht nur durch das eigene Gründen, sondern auch durch das Erwerben eines Unternehmens in dem besagten Markt konkurrieren kann.

Festlegung von Konsequenzen

Das Prozedere bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot ist zu regeln: das betrifft die (schriftliche) Aufforderung zur Unterlassung, Fristsetzungen und die Festlegung der Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe ist die Sanktion, die den Verkäufer bei fortgesetztem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot trifft.

Erweiterter Schadensersatz

Die Klausel kann ggf. weiteren Schadensersatz über die Vertragsstrafe hinaus vorsehen. Aus diesem Grund ist es von Vorteil einen Berater oder Anwalt zu involvieren, um sich früh gegen unerwartete Rückschläge und finanzielle Forderungen zu schützen.

Wettbewerbsverbot für Dritte

Das Wettbewerbsverbot sollte sich auch auf Angehörige und mit dem Verkäufer verbundene Unternehmen erstrecken. Hintergrund ist, dass die Erfahrung des Unternehmers, auch über dritte, eine Konkurrenzgefahr für den Käufer des Unternehmens darstellen kann.

Wie kommt man zu einer adäquaten Vereinbarung?

Die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel erfordert beidseitige Sensibilität und psychologisches Geschick. Der Verkäufer sollte Verständnis für den Wunsch eines Wettbewerbsverbot aufbringen, der Käufer das Bedürfnis der Gegenseite berücksichtigen, sich nicht zu sehr in zukünftigen Möglichkeiten einzuschränken zu lassen. Mit gutem Willen auf beiden Seiten muss das Wettbewerbsverbot nicht zur Hürde für die Transaktion werden. Das Hinzuziehen eines Beraters, sofern noch nicht passiert, kann bei den Verhandlungen von großem Vorteil sein, da Berater nicht nur verhandlungssicher sind, sondern durch ihre langjährige Erfahrung genau wissen, wie man eine Wettbewerbsklausel aufsetzt. Außerdem können Berater dabei helfen die Verhandlungsstrategien der gegenüberstehenden Seite frühzeitig zu identifizieren und somit potentielle Rückschläge erkennen und so meist vermeiden.

Fazit

Eine Wettbewerbsverbotsklausel ist ein wichtiger Bestandteil jedes Unternehmensverkaufs und sollte sorgfältig angegangen werden. Sie trägt maßgeblich zu einer unkomplizierten Unternehmensübernahme bei und verhindert das Auftreten von bösen Überraschungen. Es gilt, klare Richtlinien und Grenzen zu berücksichtigen sowie eine ausführliche und von beiden Seiten akzeptierte Unterlage aufzusetzen.

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Guglielmo Balzola

Guglielmo Balzola

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