13.01.2020
Lesezeit: 7 min

Die Geheimhaltungsvereinbarung beim Unternehmenskauf

Einführung

Bei jedem geplanten Unternehmensverkauf hat der Verkäufer ein Interesse daran, dass seine Verkaufsabsicht nicht bekannt wird, solange die Transaktion nicht erfolgreich abgeschlossen und die Unterschrift beim Notar erfolgt ist. Außerdem soll verhindert werden, dass ein Kaufinteressent Wissen, das im Rahmen von Gesprächen, Prüfungen und Verhandlungen gewonnen wird, missbräuchlich zum eigenen Vorteil nutzt. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung bei Unternehmensverkäufen Standard. Selbstverständlich auch dann, wenn es um den Verkauf von Familienunternehmen geht. Nicht immer wird dafür die Bezeichnung Geheimhaltungsvereinbarung verwendet. Oft heißt es auch Vertraulichkeitsvereinbarung, Verschwiegenheitsvereinbarung oder einfach nur kurz NDA (Abkürzung für Non Disclosure Agreement).

Dieser Fachartikel geht insbesondere auf folgende wichtige Punkte zum Thema Geheimhaltungsvereinbarung ein:

  • Definition
  • Bedeutung
  • Typische Inhalte
  • Zusätzliche Regelungen
  • Konsequenzen bei Scheitern der Vertragsverhandlungen

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Definition

Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist ein Vertrag, welcher das Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse oder vertrauliche Unterlagen festschreibt. Er schließt nicht nur die künftigen Vertragsparteien, sondern auch Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater beider beteiligter Unternehmen ein. In der Regel wird eine solche Vereinbarung von M&A-Beratern zu Beginn und von potentiellen Investoren im Bieterverfahren gegenüber dem Verkäufer abgegeben und gilt auch, wenn zwischen den Parteien kein Unternehmensverkauf zustande kommt.

Bedeutung

Das Interesse des Unternehmensverkäufers an größtmöglicher Vertraulichkeit ist unmittelbar nachzuvollziehen. Ein vorzeitiges Bekanntwerden der Verkaufsabsicht vermindert die Erfolgschancen der Transaktion erheblich. Der “Marktwert” des Unternehmens kann sich dadurch drastisch verringern. Für Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner ist die Nachricht vom anstehenden Verkauf stets ein Unsicherheitsfaktor, der die bestehenden Beziehungen ein Stück weit in Frage stellt und gefährdet.

Darüber hinaus muss sich der Verkäufer im Rahmen des Verkaufsprozesses gegenüber einem Kaufinteressenten “offenbaren” und ihm alle für die Kaufentscheidung notwendigen Informationen zugänglich machen. Ein potentieller Käufer erlangt dadurch Insiderwissen, das er auch über die eigentlichen Verhandlungen hinaus zu seinem Nutzen verwenden könnte, u.a. durch Verkauf von Informationen an interessierte Wettbewerber oder durch die Abwerbung von guten Mitarbeitern.

Mit der Geheimhaltungsvereinbarung soll all das verhindert werden. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der in erster Linie den Kaufinteressenten, aber auch eingeschaltete Berater bindet. Wenn ein Berater den Verkaufsprozess begleitet, bereitet dieser oft die Vereinbarung vor. Zum Teil schließt er sie auch ab, um den Verkäufer zusätzlich vor dem Bekanntwerden der Verkaufsabsicht zu schützen. Verstößt ein Kaufinteressent gegen die Verschwiegenheit, drohen Vertragsstrafen bzw. ist Schadensersatz zu leisten.

Typische Inhalte

Grundsätzlich besteht bei Geheimhaltungsvereinbarungen Vertragsfreiheit. Es gibt aber typische Inhalte und Regelungen, die in Vereinbarungen und entsprechenden Mustern enthalten sind. An dieser Stelle erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte und erfahren, worauf es dabei zu achten gilt:

Festlegung der Vertragsparteien

Normalerweise bereitet der Berater die Geheimhaltungsvereinbarung vor und schließt diese selber, zum Schutz des Verkäufers, mit dem Kaufinteressenten ab. Demnach ist einer der Vertragspartner der Berater, welcher im Namen des Verkäufers handelt. Der andere Vertragspartner ist zwar vordergründig der potentielle Käufer selbst, jedoch wird häufig vereinbart, dass die Geheimhaltungsvereinbarung ebenso für die mit ihm verbundenen Unternehmen gilt.

Gültigkeitsdauer der Vereinbarung

NDAs sind in aller Regel befristet. Der Verkäufer hat Interesse an einer möglichst langen Verschwiegenheit, der Kaufinteressent möchte sich möglichst kurz binden. Im Ergebnis haben die Vereinbarungen Laufzeiten zwischen drei und sieben Jahren, wobei der Käufer oftmals eine Laufzeit von nur 2 Jahren anstrebt.

Definition der vertraulichen Informationen

Auch die Informationen, für die Vertraulichkeit gelten soll, sind ein Verhandlungsgegenstand: der Verkäufer möchte den Kreis eher weiter ziehen, der Kaufinteressent enger. Vertraulichkeit gilt in der Regel mindestens für die übermittelten schriftlichen oder mündlichen Informationen, die nicht allgemein zugänglich sind und die nicht schon vor Beginn der Gespräche bekannt waren. Oft wird auch bezüglich der Verkaufsabsicht an sich und im Hinblick auf die Verkaufsgespräche, insbesondere bezüglich möglicher Transaktionen, Vertraulichkeit vereinbart.

Nutzung vertraulicher Informationen

Die bereitgestellten Informationen sollten lediglich für die Evaluation und Prüfung einer potentiellen Transaktion verwendet werden. Die Nutzung ist oftmals nicht nur auf den Kaufinteressenten und die mit ihm verbundenen Unternehmen, sondern ebenfalls auf die Geschäftsführung oder auf die für die Prüfung zuständigen Mitarbeiter beschränkt. Nichtsdestotrotz dürfen vertrauliche Informationen auch an die Berater der Käuferorganisation weitergegeben werden, weil diese einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Hält sich aber beispielsweise eines der verbundenen Unternehmen nicht an die Geheimhaltungsvereinbarung, haftet der Kaufinteressent selber. Er hat daher in seinem eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarung eingehalten wird.

Zusätzlich wird geregelt, dass vertrauliche Informationen vom Kaufinteressenten nicht zu Wettbewerbszwecken verwendet werden.

Kontaktierungsregeln und Abwerbeverbot

Meist umfasst eine Geheimhaltungsvereinbarung Regeln zur Kontaktierung und zum Abwerbeverbot von Mitarbeitern. Mit Kontaktierungsregeln soll sichergestellt werden, dass der Kaufinteressent sich für Informationen ausschließlich an (einige wenige) Personen wenden darf, die zur Auskunft berechtigt sind. Abwerbeverbote sollen darüber hinaus verhindern, dass der potentielle Käufer seine Kontakte nutzt, um fähige Mitarbeiter des Unternehmens für sich zu gewinnen. Diese Abwerbeverbote sind ebenfalls befristet, wobei die Frist nicht mit der NDA-Laufzeit übereinstimmen muss.

Vertragsstrafen und Schadensersatz

Selbstverständlich sollte eine Vereinbarung auch Regelungen zum Schadensersatz bei Verstößen gegen die Verschwiegenheit enthalten. Was für ein Schaden konkret bei einer Vertragsverletzung entsteht, ist in vielen Fällen allerdings schwer zu ermitteln und dann auch sehr schnell streitig. Aus diesem Grund werden nicht selten pauschale Schadenersatzbeträge vereinbart, die mehr den Charakter von Vertragsstrafen haben. Wie hoch der vereinbarte Schadensersatz ausfällt, ist wiederum Verhandlungssache.

Üblicherweise gibt es allerdings keine festen Regelbeträge für die Höhe einer solchen Vertragsstrafe. Diese richtet sich eher danach, was im jeweiligen Fall angemessen ist. Zudem ist die Höhe abhängig vom Sanktionscharakter der Vertragsstrafe, insbesondere ob eine Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen beabsichtigt wird.

Am gebräuchlichsten ist jedoch die Vereinbarung über den sogenannten Hamburger Brauch. Dabei setzt der Gläubiger zwar eine Vertragsstrafe fest, meint der Schuldner aber, diese sei angesichts des individuellen Falls überhöht, so wird deren Angemessenheit vor Gericht geprüft.

geheimhaltungsvereinbarung unternehmenskauf

Zusätzliche Vereinbarungen

Vertrag zugunsten Dritter

Da der Berater die Geheimhaltungsvereinbarung abschließt, wird diese Regelung oftmals ergänzt. Sie ermächtigt den Verkäufer selbst in vollem Umfang Ansprüche gegen die andere Partei geltend machen zu können. Der Verkäufer hätte nämlich ansonsten im Fall einer Regelverletzung keine Befugnis, gegen den Kaufinteressenten vorzugehen.

Salvatorische Klausel

Durch das Einfügen einer salvatorischen Klausel, können beispielsweise ungültige oder undurchführbare Klauseln durch ähnliche Klauseln ersetzt werden, wenn sie den Absichten der Parteien entsprechen. Sie verhindert, dass im Falle solcher Vertragslücken der ganze Vertrag neu aufgesetzt werden muss.

Abbruch der Gespräche

Eine weitere weit verbreitete Absprache ist das beiderseitige Einverständnis, dass jede der Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen die Verhandlungen abbrechen kann. Wichtig ist hierbei, dass die jeweils andere Partei keinen Anspruch auf Durchführung der Transaktion oder auf Schadenersatz hat.

Konsequenzen bei Scheitern der Vertragsverhandlungen

Ein Scheitern der Gespräche zum Unternehmensverkauf ist immer möglich und in der Praxis mehr als eine Ausnahme. Auch in diesem Fall gilt natürlich weiterhin die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, denn die Geheimhaltungsvereinbarung ist dadurch nicht hinfällig.

Sollte es nicht zum Verkauf kommen, hat der Verkäufer verständlicherweise Interesse daran, dass alle bereitgestellten Unterlagen, Daten und Informationen an ihn zurückgegeben bzw. vernichtet werden. Sie sollen schließlich nicht “in unbefugte Hände” fallen. Dies sollte der ausgeschiedene potentielle Käufer entsprechend nachweisen und auf alle Rechte an den Materialien verzichten. Dieser Punkt ist ebenfalls Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung, wobei gerade die Nachweispflicht (z.B. bei Datenlöschung) oft strittig ist.

Vertraulichkeit ist Trumpf!

Vertraulichkeit ist beim Unternehmenskauf das A und O für erfolgreiche Verhandlungen. Die Geheimhaltungsvereinbarung ist dabei die Voraussetzung für eine offene Kommunikation und ermöglicht den notwendigen Informationsaustausch zwischen den Parteien.

Nach Lesen dieses Fachartikels wissen Sie nun, wie eine Geheimhaltungsvereinbarung aufgebaut ist und kennen wichtige Punkte, die sie typischerweise beinhaltet. Außerdem haben Sie einen Eindruck davon bekommen, an welchen Stellen es Ergänzungsmöglichkeiten gibt und welche das konkret sind. Dadurch kennen Sie bereits im Vorfeld mögliche Diskussionspunkte und wissen, wie sie im Fall von Interessenkonflikten Kompromisse anbieten können.

Da es sich dennoch beim Thema Vertraulichkeit um ein heikles Thema handelt, ist die Wahl des richtigen Beraters essentiell. Wir legen größten Wert auf die Verschwiegenheit aller Beteiligten – darauf dürfen Sie bei uns vertrauen.

Sie sind auf der Suche nach dem richtigen Berater für Ihren Firmenverkauf? Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach dem passenden Nachfolger. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie unsere erfahrenen Transaktions- und Nachfolgeberater.


Guglielmo Balzola

Guglielmo Balzola

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