Fünftel-Regelung

Die sogenannte Fünftel-Regelung stammt aus dem deutschen Steuerrecht (§34 EStG). Sie wird angewandt, wenn eine nicht regelmäßige, außerordentliche und hohe Einnahme stattfindet und besagt in diesem Zusammenhang, dass die Einnahme steuerlich so behandelt wird, als würde der Empfänger diese gleichermaßen auf die nächsten fünf Jahre verteilt bekommen.

Zu Tragen kommt die Fünftel-Regelung in Bezug auf sogenannte außerordentliche Einkünfte, sprich, einmalig ausgezahlte, zu besteuernde Einkünfte, die jedoch über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, wie beispielsweise Veräußerungsgewinne im Zuge eines Unternehmensverkaufes oder Anbindungen.

Diese Regelung beugt einer einmalig hohen Steuerlast aufgrund der Steuerprogression vor, welche allgemein besagt, dass sich mit steigenden Einkünften auch der Steuersatz erhöht. Die vorgenommene Aufteilung auf einen Zeitraum von fünf Jahren fällt steuerlich günstiger aus.

So wird ein Ausgleich geschaffen, da zwar die Einkünfte immer noch voll besteuert werden, aber nur ein Fünftel sich progressiv auf die Steuerlast auswirkt.

Berechnet wird die Steuer auf diesem Hintergrund wie folgt:

  1. Ein Fünftel der einmaligen Einnahme wird zum zu versteuernden Jahreseinkommen addiert
  2. die Differenz zwischen dem zuvor errechneten Betrag und dem normalen Steuersatz (ohne einmalige Einnahme) wird definiert
  3. und anschließend mit dem Faktor fünf multipliziert

So ergibt sich der Steuerbetrag für die gesamte einmalige Einnahme:

Anzusetzende Einkommensteuer = 5 * (ESt ( NE + AE / 5) - ESt ( NE ) )

Während:

  • ESt (..) = Tarifliche Einkommensteuer gem. §32a EStG auf Einkünfte in Höhe von (...)
  • NE = Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ohne Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte
  • AE = außerordentliche Einkünfte

Ein Anwendungsbeispiel zeigt, wie beispielsweise eine Abfindung mithilfe der Fünftel-Regelung besteuert wird:

1. Zunächst addiert man ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen und errechnet die Steuer daraus:

Jahreseinkommen: 26.000 Euro

  • Ein Fünftel der Abfindung: 2.000 Euro

-> Zu versteuerndes Einkommen: 28.000 Euro

-> darauf entfallender Steuerbetrag: 4.424 Euro

2. Die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die Abfindung wird berechnet:

Zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung): 26.000 Euro

-> darauf entfallender Steuerbetrag: 3.845 Euro

3. Es wird die Differenz aus beiden Steuerbeträgen gebildet und das Ergebnis verfünffacht. Das ist die Einkommensteuer, die für die Abfindung zu zahlen ist.

Steuerbetrag mit Abfindung: 4.424 Euro

  • Steuerbetrag ohne Abfindung: 3.845 Euro

= Unterschiedsbetrag: 579 Euro

x5

= 2.895 Euro

Es sind also 3.845 Euro Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen und 2.895 Euro auf die Abfindung zu zahlen, sprich insgesamt 6.740 Euro Einkommensteuer. Durch die Fünftel-Regelung wurden in diesem Fall 166 Euro gespart.

Lesen Sie jetzt mehr über die anfallenden Steuern bei einem Unternehmensverkauf in unserer informativen Kategorie Steuern.

Wenn Sie wissen möchten, wie Ihnen die Fünftel-Regelung beim Verkaufen eines Einzelunternehmens steuerliche Vorteile bietet, lesen Sie unseren Artikel Einzelunternehmen verkaufen – Alles Wissenswerte auf einen Blick.

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