Squeeze-Out

Als Squeeze-Out wird das Herausdrängen (= “Herausquetschen”) von Minderheitsaktionären durch den Hauptaktionär eines Unternehmens bezeichnet.

Durch ein Squeeze-Out will der Mehrheitseigentümer die volle Kontrolle über das Unternehmen erhalten. Dazu gibt es im Aktiengesetz sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz bestimmte rechtliche Vorgaben.

Die herausgedrängten Minderheitsaktionäre müssen eine angemessene Barabfindung erhalten.

Nach deutschem Recht bestehen allgemein drei Formen des Squeeze-Outs:

  • Aktienrechtlicher Squeeze-Out: Der Hauptaktionär besitzt mindestens 95 Prozent des Grundkapitals einer Gesellschaft. Er kann dabei jede natürliche oder rechtliche person sein. Dementsprechend kann der Squeeze-Out auch von Unternehmen in der Rolle des Hauptaktionärs durchgeführt werden
  • Übernahmerechtlicher Squeeze-Out: Kommt zum Tragen, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen kaufen möchte. Es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem gültigen Übernahmeangebot bestehen. Dabei gehen mindestens 90 Prozent der Kapitalanteile an den neuen Eigentümer über. Unter diesen Umständen ist ein Squeeze-Out der restlichen 10 Prozent möglich.
  • Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out: Ist nur dann möglich, wenn eine Fusion zwischen dem Muttergesellschaft und einer Konzerntochter stattfinden soll. Zudem genügt eine Mehrheit 90 Prozent Prozent des Grundkapitals. Dabei muss es sich um eine direkte Beteiligung der Muttergesellschaft am Tochterkonzern handeln.

Die Durchführung eines Squeeze-Outs erleichtert beispielsweise auch die Entscheidungsfindung innerhalb der Hauptversammlungen. So können unternehmerische Entscheidungen leichter getroffen werden, da diese nicht mehr verzögert oder durch Anfechtungserklärungen blockiert werden können.

Immerhin ist hierbei zu bedenken, dass der Hauptaktionär durch seine Beteiligung das größte Risiko des Unternehmens trägt.

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